Freistellung Betriebsrat: Das musst du über dein Recht auf Arbeitsbefreiung wissen

Freistellung Betriebsrat

Du bist frisch in den Betriebsrat gewählt oder schon länger dabei und fragst dich manchmal:

  • Darf ich jetzt einfach so meinen Arbeitsplatz verlassen, um Betriebsratsarbeit zu machen?
  • Muss ich das vorher mit dem Chef absprechen?
  • Und ab wann bin ich eigentlich dauerhaft freigestellt? 

Diese Fragen stellen sich fast alle Betriebsratsmitglieder irgendwann. In diesem Artikel erklären wir dir alles, was du zur Freistellung Betriebsrat wissen musst, von der kurzfristigen Arbeitsbefreiung bis hin zur dauerhaften Vollfreistellung.

Inhalt

Was bedeutet Freistellung und warum gibt es zwei verschiedene Arten?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet zwei grundlegend verschiedene Arten der Freistellung, und du solltest beide kennen, weil sie völlig unterschiedliche Situationen abdecken.

1. Anlassbezogene Arbeitsbefreiung

Die erste Art ist die anlassbezogene Arbeitsbefreiung nach §37 Abs. 2 BetrVG. Sie gilt für alle Betriebsratsmitglieder, egal wie groß dein Betrieb ist. Der Grundsatz ist einfach: Als Betriebsratsmitglied bist du von deiner beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung deiner Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, und zwar ohne Minderung deines Arbeitsentgelts. Das heißt: Dein Lohn läuft weiter.

Dabei gilt: Betriebsratsarbeit hat grundsätzlich Vorrang vor deinen normalen Arbeitsaufgaben. Du musst keine Genehmigung beim Arbeitgeber einholen, bevor du Betriebsratsarbeit machst. Das Gesetz gibt dir das Recht auf sogenannte „Selbstfreistellung“ – du entscheidest selbst, ob und wann deine Betriebsratsaufgaben anfallen.

‼️ Aber: Du bist verpflichtet, dich vor Beginn der Betriebsratsarbeit beim Vorgesetzten abzumelden und danach wieder zurückzumelden. Das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klargestellt (BAG, Beschluss vom 29.06.2011 – 7 ABR 135/09). Angaben zum konkreten Inhalt deiner Betriebsratstätigkeit musst du dabei nicht machen. Eine kurze Abmeldung reicht. Wer das nicht tut, riskiert, dass der Arbeitgeber später die Erforderlichkeit anzweifelt und das Entgelt kürzt.

Natürlich gibt es auch inhaltlich einen Rahmen: Du darfst nicht beliebig freinehmen, sondern brauchst einen sachlichen Grund, der sich auf die Betriebsratsarbeit bezieht. Maßstab ist, ob ein „vernünftiger Dritter“ die Arbeitsunterbrechung bei Abwägung aller Interessen für sachlich geboten gehalten hätte. Rein gewerkschaftliche Aktivitäten oder private Angelegenheiten fallen da nicht drunter. Bei begründeten Zweifeln kann der Arbeitgeber außerdem stichwortartige Angaben zum Umfang der geleisteten Betriebsratstätigkeit verlangen (BAG, Urteil vom 15.03.1995 – 7 AZR 643/94).

2. Dauerhafte Freistellung

Die zweite Art ist die dauerhafte Freistellung nach §38 BetrVG. Diese greift erst ab einer Betriebsgröße von in der Regel 200 Arbeitnehmern und bedeutet, dass einzelne Betriebsratsmitglieder für die gesamte Amtszeit vollständig, oder zumindest teilweise, von ihrer normalen Arbeit befreit werden. Hier geht es nicht mehr um konkrete Einzelanlässe, sondern um eine generelle, anlassunabhängige Entbindung von der Arbeitspflicht. Wer nach §38 BetrVG freigestellt ist, muss nicht mehr im Einzelfall nachweisen, dass die Freistellung gerade jetzt erforderlich ist. Das Gesetz vermutet das unwiderlegbar.

Ab wann bin ich dauerhaft freigestellt? Die Staffelung nach §38 BetrVG

Die Anzahl der dauerhaft freizustellenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Gesetzgeber hat hier eine klare Staffelung festgelegt: In Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ist ein Betriebsratsmitglied freizustellen. Bei 501 bis 900 Beschäftigten sind es zwei, bei 901 bis 1.500 Arbeitnehmern drei, und bei 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern bereits vier Betriebsratsmitglieder. In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern kommt für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein zusätzliches freigestelltes Mitglied hinzu.

💡 Was viele nicht wissen: Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte zählen alle Arbeitnehmer nach Köpfen, also auch Teilzeitkräfte unabhängig von ihrer Stundenzahl, Minijobber, Auszubildende und Jugendliche sowie Leiharbeitnehmer nach §14 Abs. 2 Satz 4 AÜG. Das ist wichtig, weil so der Schwellenwert manchmal schneller erreicht wird, als man denkt.

💡 Noch ein weiterer Punkt: Die gesetzliche Staffelung nennt immer nur die Mindestanzahl an Freistellungen. Es ist also möglich, mit dem Arbeitgeber mehr Freistellungen zu verhandeln. Der Betriebsrat muss dann konkret darlegen, dass das zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

🛠️ Tipp aus der Praxis:

Bei der Verteilung von Teilfreistellungen oder bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder ist es wichtig, Beschlüsse und Wahlergebnisse rechtssicher zu protokollieren, falls der Arbeitgeber später Zweifel anmeldet. Viele Betriebsräte setzen dafür auf digitale Tools wie BRbase, um Beschlüsse, Wahlergebnisse oder die Verteilung von Freistellungsvolumen übersichtlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.

👉 Hier erfährst du, wie BRbase im Alltag unterstützt.

Wer entscheidet, wer freigestellt wird?

Das ist deine Sache als Gremium. Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt, und zwar in geheimer Wahl. Wenn es mehrere Kandidaten gibt, gilt das Prinzip der Verhältniswahl, damit auch Minderheitenlisten im Betriebsrat eine faire Chance haben. Wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, reicht eine einfache Mehrheitswahl. Bei nur einer freizustellenden Person entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

‼️Vorher muss allerdings mit dem Arbeitgeber beraten werden. Achtung: Das ist eine Beratungspflicht, keine Zustimmungspflicht. Der Arbeitgeber redet mit, entscheidet aber nicht. Nachdem der Betriebsrat die Namen der freizustellenden Mitglieder dem Arbeitgeber bekanntgegeben hat, hat dieser zwei Wochen Zeit, die Einigungsstelle anzurufen, wenn er eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar hält. Tut er das nicht, gilt seine Zustimmung nach Ablauf dieser Frist automatisch als erteilt.

Vollfreistellung oder Teilfreistellung, was ist besser?

Das Gesetz lässt dem Betriebsrat Spielraum: Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Das heißt, statt einer Person komplett freizustellen, kann das Freistellungsvolumen auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. Das hat Vorteile: Zum Beispiel können so auch Teilzeitkräfte stärker in die Betriebsratsarbeit eingebunden werden, oder Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit nicht vollständig aufgeben wollen, bleiben trotzdem handlungsfähig.

Die Summe aller Teilfreistellungen darf dabei das gesetzliche Gesamtvolumen nicht überschreiten. Wie das Volumen intern verteilt wird, entscheidet der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, solange die Betriebsratsaufgaben dadurch ordnungsgemäß erfüllt werden können. Das gibt euch als Gremium echten Gestaltungsspielraum.

Was passiert mit deinem Gehalt während der Freistellung?

Gute Nachricht: Eine Freistellung Betriebsrat bedeutet keine Gehaltseinbuße. Weder bei der kurzfristigen Arbeitsbefreiung nach §37 Abs. 2 BetrVG noch bei der dauerhaften Freistellung nach §38 BetrVG darf dein Entgelt gekürzt werden. Das Gesetz schützt dich hier ausdrücklich.

Darüber hinaus regelt §37 Abs. 4 BetrVG, dass dein Arbeitsentgelt einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung deiner Amtszeit nicht geringer bemessen werden darf als das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Du sollst also nicht durch dein Amt auf der Karriereleiter stecken bleiben. Dein Gehalt muss sich so entwickeln, als hättest du die ganze Zeit normal gearbeitet und wärst beruflich weitergekommen.

Wenn du Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb deiner regulären Arbeitszeit erledigen musstest, hast du zusätzlich Anspruch auf entsprechende Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach §37 Abs. 3 BetrVG. Ist das aus betrieblichen Gründen innerhalb eines Monats nicht möglich, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Was gilt nach der Freistellung und was sind deine Rechte zur Weiterbildung?

Auch nach Ende deiner Freistellung bist du gut geschützt. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung muss dir der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Gelegenheit geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Das heißt: Wer eine Amtszeit (vier Jahre) freigestellt war, hat im Anschluss ein Jahr Zeit, versäumte berufliche Entwicklungsschritte nachzuholen. Die verlängerte Nachholzeit von zwei Jahren gilt erst dann, wenn jemand drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten ununterbrochen freigestellt war (§38 Abs. 4 BetrVG).

Außerdem dürfen freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ausgeschlossen werden. Dein Recht auf berufliche Fortbildung bleibt also bestehen, auch während der Freistellung.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Freistellung blockiert?

Es passiert und leider nicht selten: Der Arbeitgeber stellt sich quer, verzögert die Bekanntgabe oder zweifelt die Erforderlichkeit der Freistellung an. Was dann?

Zunächst gilt: Wenn der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung das Entgelt einbehält, muss das betroffene Betriebsratsmitglied im Wege des Urteilsverfahrens Klage erheben. Dabei sind tarifliche Ausschlussfristen zu beachten, da es sich um Lohnansprüche handelt.

Wenn es um die Auswahl der freizustellenden Personen geht und der Arbeitgeber inhaltliche Einwände hat, ist sein einziges Mittel die Einigungsstelle und auch nur innerhalb der Zweiwochenfrist. Danach ist das Thema durch.

Im Zweifel hilft es, frühzeitig rechtliche Beratung zu suchen, zum Beispiel bei einer auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierten Kanzlei oder über euren Gewerkschaftssekretär.

🛠️ Tipp aus der Praxis:

Wenn der Arbeitgeber die Bekanntgabe der freizustellenden Mitglieder verzögert oder die Erforderlichkeit anzweifelt, kommt es auf eine lückenlose Dokumentation an, etwa wann der Beschluss gefasst und dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde, damit die Zweiwochenfrist für die Einigungsstelle eindeutig nachweisbar ist. BRbase erstellt dir rechtssichere Protokolle zu deinen Beschlüssen, sodass du im Streitfall jederzeit lückenlos belegen kannst, wann was beschlossen und kommuniziert wurde.

👉 Hier erfährst du, wie BRbase rechtssichere Protokolle für deine Beschlüsse erstellt.

Fazit: Freistellung als gesetzlich verankertes Recht

Die Freistellung Betriebsrat ist kein Privileg, das der Arbeitgeber gnädig gewährt, es ist ein gesetzlich verankertes Recht, das die effektive Interessenvertretung der Belegschaft erst möglich macht. Ob du anlassbezogen kurzfristig freigestellt wirst oder dauerhaft nach §38 BetrVG, in beiden Fällen schützt dich das Gesetz. Dein Gehalt läuft weiter, deine Karriere soll nicht leiden, und nach der Amtszeit stehen dir Nachholmöglichkeiten offen.

Du machst ein wichtiges Amt, lass dich dabei nicht kleinhalten.

Mehr Zeit für Mitbestimmung

Neben rechtlichem Know-how spielt auch die Organisation eine entscheidende Rolle. Wer hier effizient arbeitet – etwa mit Unterstützung durch Tools wie BRbase – schafft sich Freiräume für die eigentliche Mitbestimmung.

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Autor

Bild von Kathrin Wagner

Kathrin Wagner

Kathrin ist Marketing Specialist und kümmert sich um aktuelle Beiträge und News rund um BRbase und clarait.

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